Förderverein Leuchtenburg-Gymnasium e.V.
eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Stadtroda unter VR 594
Satzung vom 04.12.2014
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Leuchtenburg-Gymnasium e.V.“
(2) Der Verein soll im Vereinsregister geführt werden.
(3) Sitz des Vereins ist Kahla.
§2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist, Möglichkeiten für alle Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums zu erschließen, sich im Sinne humanistischen und wissenschaftlichen Gedankengutes zu betätigen. Dazu ist u.a. die Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule zu nutzen und Öffentlichkeitsarbeit zu leisten.
(2) Es sollen zusätzliche Möglichkeiten zur Erweiterung der Freizeitangebote für die Kinder und Jugendlichen geschaffen werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden. Beschränkt geschäftsfähige Personen können Mitglieder werden, wenn sie Schüler des Gymnasiums sind.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Der Beitritt wird mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages wirksam.
(2 a) Schüler des Leuchtenburg-Gymnasiums erwerben eine beitragsfreie Mitgliedschaft. Nach Vorlage des Schülerausweises wird die beitragsfreie Mitgliedschaft vom Vorstand bestätigt. Nach Ausscheiden als Schüler kann die Mitgliedschaft mit einem ermäßigten Beitrag für 5 Jahre fortgeführt werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt nach einem Beitragsrückstand von mehr als einem Geschäftsjahr.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören.Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Entscheidungszugang schriftlich Einspruch erheben, welcher in der nächsten Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen ist. Dann entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig mit einfachem Mehrheitsbeschluss, ob der Ausschluss erfolgt. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte des betreffenden Mitgliedes.
(5) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet die Ziele des Vereins zu unterstützen, die satzungsmäßigen Anordnungen zu befolgen und die festgesetzten Beiträge zu entrichten. In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder Stimmrecht. Die beschränkt geschäftsfähigen Mitglieder üben ihr Stimmrecht persönlich aus, soweit mit der Stimmabgabe kein rechtlicher Nachteil für den Minderjährigen verbunden ist.
§4 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§6 Der Vorstand
(1) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder einzeln mit einfachem
Mehrheitsbeschluss für die Dauer von 2 Jahren.
(2) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, dem/der
Vorsitzenden
Stellvertretenden Vorsitzenden
Schatzmeister
Schriftführer/in
Die Erweiterung auf 5 Mitglieder bleibt vorbehalten.
(3) Der/die Vorsitzende vertritt den Verein im Namen der Mitglieder entsprechend dem §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich allein. Der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in vertreten den Verein gemäß §26 BGB gemeinsam. Der/die Vorsitzende führt gemeinsam mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in die organisatorischen und wirtschaftlichen Geschäfte des Vereins, beruft die Mitgliederversammlung ein und stellt die Tagesordnung auf. Er/sie führt in den Mitgliederversammlungen und im Vorstand den Vorsitz. Tritt bei Abstimmungen im Vorstand Stimmengleichheit ein, zählt die Stimme des/der Vorsitzenden zweifach.
(4) Der/die Schriftführer/in protokolliert alle den Vorstand und den Verein betreffenden Verhandlungen, Beschlüsse und Versammlungen. Alle Protokolle sind von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
(5) Der/die Schatzmeister/in verwaltet das Vereinsvermögen, die laufenden Einnahmen und Ausgaben. Er/sie führt die Mitgliederkartei und kassiert die Mitgliedsbeiträge. Für das Geschäftsjahr hat er/sie einen Kassenbericht anzufertigen, welcher von zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Mitgliedern geprüft wird.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
(7) Der Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und beschließt ihn mit einfacher Mehrheit.
§7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und ist befugt, in allen Vereinsfragen Beschlüssezu fassen, die für den Vorstand bindend sind. Der Vorstand beruft die mindestens einmal jährlich stattfindende Mitgliederversammlung ein. Die Einladung unter Angabe der Tagesordnung erfolgt im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Saaletal, den Kahlaer Nachrichten und durch Aushang im Gymnasium Kahla, mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen.
(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch die Anwesenden mit einfachem Mehrheitsbeschluss angenommen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung (der Kassenbericht ist Bestandteil des Rechenschaftsberichtes).
b) Wahl des Vorstandes,
c) Festsetzung der Höhe und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge,
d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung, wenn dazu mindestens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen,
e) Wahl von zwei Kassenprüfern/innen für eine Dauer von zwei Jahren.
(4) Der Vorstand hat unverzüglich innerhalb von drei Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
§8 Mitgliedsbeiträge
(1) Mitglieder, die nicht zugleich Schüler des Leuchtenburg- Gymnasiums sind, bezahlen einen Jahresbeitrag. Ehemalige Schüler zahlen für fünf Jahre nach Ausscheiden aus der Schule einen ermäßigten Jahresbeitrag. Schüler des Leuchtenburg- Gymnasiums haben keinen Beitrag zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt. Beitragsänderungen sind durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung zu beschließen.
(2) Außerdem bestehen die Einkünfte des Vereins in zusätzlichen freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder und von Nichtmitgliedern.
(3) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 31.03. des neuen Geschäftsjahres zu zahlen.
(4) Der Förderverein unterhält ein Konto. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein werden keine Jahresbeitragsanteile zurückgezahlt.
§9 Auflösen des Vereins
(1) Die Auflösung kann nur in einer besonders zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an das Gymnasium bzw. an den Schulträger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§10 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt nach der Zustimmung der Mitgliedsversammlung am 04.12.2014 in Kraft und ersetzt frühere Satzungen des Vereins.
Hier finden Sie die Satzung als pdf-Dokument.